Im Lichte der Wahrheit

Gralsbotschaft von Abdrushin



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26. Das Recht des Kindes an die Eltern

Viele Kinder leben den Eltern gegenüber in einem unseligen Wahne, der für sie zum größten Schaden wird. Sie glauben den Eltern die Veranlassung zu ihrem eigenen Erdensein aufbürden zu können. Oft hört man die Bemerkung: „Selbstverständlich müssen meine Eltern für mich sorgen; denn sie haben mich ja in die Welt gesetzt. Meine Schuld ist es nicht, daß ich da bin.“

Etwas Törichteres kann gar nicht gesagt werden. Ein jeder Mensch ist auf sein eigenes Bitten hin auf dieser Erde, oder auf seine eigene Schuld hin! Eltern geben lediglich die Möglichkeit der Inkarnierung, weiter nichts. Und jede inkarnierte Seele muß dankbar sein, daß ihr die Möglichkeit dazu gegeben wurde!

Die Seele eines Kindes ist weiter nichts als Gast bei seinen Eltern. In dieser Tatsache allein schon liegt genug Erklärung, um zu wissen, daß ein Kind in Wirklichkeit keinerlei Rechte den Eltern gegenüber geltend machen kann! Geistige Rechte an die Eltern hat es nicht! Irdische Rechte aber sind ja lediglich aus der rein irdischen, gesellschaftlichen Ordnung hervorgegangen, die der Staat vorsieht, damit er selbst keine Verpflichtungen zu übernehmen braucht.

Das Kind ist geistig eine für sich abgeschlossene Persönlichkeit! Außer dem irdischen Körper, der als Werkzeug zur Betätigung auf dieser grobstofflichen Erde nötig ist, hat es nichts von den Eltern empfangen. Also nur eine Behausung, welche die schon vorher selbständige Seele benützen kann.

Doch durch die Zeugung übernehmen Eltern die Verpflichtung, die damit geschaffene Behausung zu verpflegen und instand zu halten, bis die Seele, die davon Besitz genommen hat, die Unterhaltung selbst zu übernehmen fähig ist. Den Zeitpunkt dafür zeigt der natürliche Werdegang des Körpers selbst. Was darüber hinaus geschieht, ist von den Eltern ein Geschenk.

Die Kinder sollten deshalb endlich einmal aufhören, sich auf die Eltern zu verlassen, und lieber daran denken, daß sie selbst so bald als irgend möglich sich auf eigene Füße stellen. Es ist dabei natürlich gleichgültig, ob sie sich in dem Elternhause selbst betätigen, oder außerhalb. Aber Betätigung muß sein, die nicht in Vergnügungen und Erfüllung sogenannter Gesellschaftspflichten bestehen darf, sondern in einer bestimmten wirklichen und nützlichen Pflichterfüllung, derart, daß die betreffende Betätigung durch eine andere, besonders dafür eingestellte Person ausgeführt werden müßte, wenn das Kind diese Arbeit nicht mehr erledigt. Nur so kann von einem nützlichen Sein auf der Erde gesprochen werden, das Reife des Geistes nach sich zieht! Erfüllt ein Kind im Elternhause eine derartige Aufgabe, gleichviel, ob es männlichen oder weiblichen Geschlechtes ist, so soll ihm von den Eltern aus aber auch der Lohn werden, der einer fremden dafür angestellten Person zukommen müßte. Mit anderen Worten: Das Kind muß dann in seiner Pflichterfüllung auch als wirklich selbständiger Mensch beachtet und behandelt werden. Schlingen sich um Eltern und Kinder besondere Bande der Liebe, des Vertrauens und der Freundschaft, so ist es um so schöner für beide Teile; denn dann ist dies ein freiwilliges Verbundensein, aus innerer Überzeugung heraus, und deshalb um so wertvoller! Dann ist es echt, und hält verbunden auch für das Jenseits, zur gegenseitigen Förderung und Freude. Familienzwang und Familiengepflogenheiten aber sind ungesund und verwerflich, sobald eine gewisse Altersgrenze der Kinder überschritten ist.

Es gibt natürlich auch keine sogenannten Verwandtschaftsrechte, auf welche namentlich Tanten, Onkels, Basen und Vettern, und was sich sonst noch alles verwandtschaftlich herauszuschälen sucht, sich so oft stützen. Gerade diese Verwandtschaftsrechte sind ein verwerflicher Mißbrauch, der einem in sich selbst abgeschlossenen Menschen stets zum Ekel sein muß.

Aus Überlieferungen heraus ist dies leider zur Gewohnheit geworden, derart, daß gewöhnlich ein Mensch gar nicht anders zu denken versucht, und sich still darein fügt, wenn auch mit Abneigung. Wer aber einmal den kleinen Schritt wagt und frei darüber nachdenkt, dem kommt das alles aus der Tiefe der Seele heraus so lächerlich vor, so widerlich, daß er sich empört abwendet von den damit geschaffenen Anmaßungen.

Mit solchen widernatürlichen Dingen muß einmal aufgeräumt werden! Sobald ein frischer und gesunder Menschenschlag in sich erwacht, werden derartige Mißbräuche dann sowieso nicht mehr ertragen, weil sie gegen jeden gesunden Sinn stehen. Aus solchen gekünstelten Verzerrungen des natürlichen Lebens könnte ja auch nie etwas wirklich Großes erstehen, da die Menschen dabei viel zu unfrei bleiben. In diesen anscheinenden Nebensachen liegt gewaltiges Gebundensein. Hier muß die Freiheit einsetzen, indem der Einzelmensch sich losreißt von unwürdiger Gepflogenheit! Wahre Freiheit liegt nur in der rechten Pflichterkennung, die verbunden bleibt mit freiwilliger Pflichterfüllung! Pflichterfüllung ganz allein gibt Rechte! Dies bezieht sich auch auf Kinder, denen ebenfalls nur aus der treuesten Pflichterfüllung heraus Rechte werden können. —

Es gibt aber nun eine ganze Reihe strengster Pflichten aller Eltern, die mit Kinderrechten nicht zusammenhängen.

Jeder Erwachsene hat sich bewußt zu sein, was mit der Zeugung eigentlich verbunden ist. Der bisherige Leichtsinn darin, die Gedankenlosigkeit und auch die falschen Anschauungen haben sich ja in so unheilvoller Art gerächt.

Macht Euch nur klar, daß in dem allernächsten Jenseits eine große Anzahl Seelen schon bereit stehen in der Erwartung einer Möglichkeit zur Wiederinkarnierung auf der Erde. Es sind dies meistens solche Menschenseelen, die, von Karmafäden festgehalten, irgendwelche Ablösung in einem neuen Erdenleben suchen.

Sowie sich ihnen eine Möglichkeit dazu ergibt, haften sie sich an Stellen, wo ein Zeugungsakt erfolgte, um wartend das Heranreifen des neuen Menschenkörpers als Behausung zu verfolgen. In diesem Warten spinnen sich dann feinstoffliche Fäden von dem jungen Körper aus zur Seele, die sich hartnäckig in großer Nähe der werdenden Mutter hält, und umgekehrt, und bei bestimmter Reife dienen dann die Fäden zu der Brücke, die die fremde Seele aus dem Jenseits einläßt in den jungen Körper, den sie auch sofort für sich in Anspruch nimmt. Ein fremder Gast zieht damit ein, der durch sein Karma den Erziehern manchen Kummer machen kann! Ein fremder Gast! Welch ungemütlicher Gedanke! Das sollte sich ein Mensch doch stets vor Augen halten, und sollte nie vergessen, daß er in der Auswahl unter den wartenden Seelen mitbestimmen kann, wenn er die Zeit dazu nicht leichtsinnig versäumt. Es ist die Inkarnierung allerdings einem Gesetz der Anziehung der Gleichart unterworfen. Doch braucht dazu nicht unbedingt die Gleichart eines der Erzeuger als ein Pol zu dienen, sondern manchmal irgend eines Menschen, der viel in der Nähe der werdenden Mutter ist. Wie manches Unheil kann nun abgewendet werden, sobald der Mensch den ganzen Vorgang richtig kennt, und sich bewußt damit befaßt. So aber tändeln sie nur leichtfertig dahin, besuchen Spiel und Tanz, geben Gesellschaften, und kümmern sich nicht viel darum, was während dieser Zeit an Wichtigem sich vorbereitet, um später in ihr ganzes Leben machtvoll einzugreifen.

Bewußt sollten sie im Gebet, dem ja das heiße Wünschen stets zugrunde liegt, so manches darin lenken, Übel abschwächen, Gutes verstärken. Der fremde Gast, der dann als Kind bei ihnen einzieht, würde dadurch derart sein, daß er willkommen bleibt in jeder Art! Man faselt viel von vorgeburtlicher Erziehung, in dem gewohnten Halbverstehen oder Falschverstehen mancher Auswirkungen, die sich äußerlich bemerkbar machen.

Wie aber oft, so ist auch hier menschliche Folgerung aus den Beobachtungen falsch. Es gibt gar keine Möglichkeit der vorgeburtlichen Erziehung, doch dafür unbedingte Möglichkeit einer Beeinflussung der Anziehung, wenn es zu rechter Zeit und mit dem rechten Ernst geschieht! Das ist ein Unterschied, der in den Folgen weiter greift, als es je eine vorgeburtliche Erziehung fertigbringen könnte.

Wer nun darüber klar geworden ist, und trotzdem noch in leichtsinniger Weise sich gedankenlos verbindet, verdient es ja nicht anders, als daß ein Menschengeist in seinen Kreis sich drängt, der ihm darin nur Unruhe und vielleicht sogar Übel bringen kann.

Die Zeugung soll für einen geistig freien Menschen nichts andres sein, als der Beweis seiner Bereitwilligkeit, einen fremden Menschengeist als Dauergast in die Familie aufzunehmen, ihm Gelegenheit zu geben, auf der Erde abzulösen und zu reifen. Nur wo auf beiden Seiten der innige Wunsch für diesen Zweck vorhanden ist, soll die Gelegenheit zu einer Zeugung erfolgen. Betrachtet nun einmal die Eltern und die Kinder nur von diesen Tatsachen ausgehend, so wird vieles sich von selbst ändern. Gegenseitige Behandlung, die Erziehung, alles erhält andere, ernstere Grundlagen als bisher in zahlreichen Familien üblich war. Es wird mehr Rücksicht und mehr Achtung gegenseitig sein. Selbständigkeitsbewußtsein und Verantwortungsbestreben wird sich fühlbar machen, das als Folge den natürlichen, sozialen Aufstieg in dem Volke bringt. Die Kinder aber werden bald verlernen, sich Rechte anmaßen zu wollen, welche nie bestanden. —

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